Die Integration der Heimatvertriebenen deutscher Muttersprache

1. Sechs Jahre bis zur arbeitsrechtlichen Gleichstellung

Um eine wirtschaftliche, politische, kulturelle und geistig-seelische Integration der volksdeutschen Heimatvertriebenen wirklich gelingen zu lassen,  bedurfte es sicherlich mehr als nur legistischer Maßnahmen. Doch bildete die rechtliche Gleichstellung eine unerlässliche Voraussetzung für eine allumfassende Eingliederung der Volksdeutschen, wie man sie im politischen Alltag nannte, in ihrem Aufnahmeland Österreich. Daher liegt es nahe, die Bemühungen, die zur arbeits- und sozialrechtlichen Gleichstellung führten und sich über mehrere Gesetzgebungsperioden erstreckten, im Gesamtzusammenhang darzulegen.

Die Zahl der nach dem Krieg infolge von Flucht, Vertreibung, Entlassung aus Kriegsgefangenschaft und Deportation sowie durch Familienzusammenführung in Österreich lebenden Volksdeutschen aus Jugoslawien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Rumänien, Ungarn, Polen, der Sowjetunion, aus dem Baltikum sowie aus weiteren Staaten wird im Jahre 1952 mit rund 300.000 Personen angegeben, von denen zu jenem Zeitpunkt etwa 70.000 Personen, das sind ca. 23 Prozent, die österreichische Staatsbürgerschaft bereits besaßen.

Für die große Masse der volksdeutschen Heimatvertriebenen war die arbeits- und sozialrechtliche Gleichstellung mit den Österreichern eine existentielle Voraussetzung für die Entscheidung über die Niederlassung in Österreich oder Auswanderung. Zum Unterschied von der Bundesrepublik Deutschland, die von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges zur Aufnahme der Deutschen aus den Ostgebieten Europas verpflichtet wurde und zu deren Eingliederung in der Folge ein umfassendes Gesetzeswerk entwickelte, hat das amtliche Österreich den Volksdeutschen die volle arbeits- und sozialrechtliche Gleichstellung rund zehn Jahre lang verweigert.

Die offizielle Ablehnung der Integration dieser Menschen war weitgehend durch außenpolitische Erwägungen bestimmt und wurde von manchen Politikern damit begründet, dass ein Entgegenkommen gegenüber den Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit den Anschein einer Mitverantwortung oder gar einer (Teil)-Rechtsnachfolge Österreichs bezüglich der Taten des NS-Regimes erwecken könnte und damit die 2. Republik der Wohltaten der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943, wo Österreich als erstes Opfer Hitler-Deutschlands erklärt worden war, verlustig ginge.

So hat es bis zum Jahre 1956 gedauert, als mit einer Verordnung der Bundesregierung vom 28. Februar betreffend  die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses eine der letzten rechtlichen Gleichstellungsmaßnahmen für Umsiedler und Heimatvertriebene getroffen wurde. Noch später, erst 1958 und 1971 (!), haben die Pensionsregelungen für Selbstständige und alte Landwirte dieses, die Betroffenen sehr bedrückende Kapitel der sozialen Integration abgeschlossen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Nachkriegszeit hatten Arbeitsämter nur Inländer zu vermitteln, später auch Heimatvertriebene, die einen Gleichstellungsschein vorweisen konnten. Doch dieser war nach den Worten  des langjährigen Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Machunze fast nie zu erreichen. Arbeitsplätze standen den ,,Volksdeutschen" nur als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter und - in den Städten - als Bauhilfsarbeiter bei der Beseitigung des Bombenschuttes offen. Selbst wenn ein Vertriebener von sich aus einen anderen Arbeitsplatz gefunden hatte und der Arbeitgeber einen verlässlichen und meist auch fachkundigen Arbeiter behalten wollte, musste die Genehmigung des Arbeitsamtes mühsam beschafft werden.

Wurde anfangs mit Verordnungen die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Altösterreicher mit den Inländern verhindert, so wurde 1949 ein ,,Inlandsarbeiterschutzgesetz" angekündigt, durch welches die ,,Volksdeutschen" auch durch ein Gesetz von allen jenen Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen werden sollten, für die sich auch Einheimische finden könnten. Der Sozialminister bereitete auch ein ,,Leistungsanforderungsgesetz" vor, durch welches Bürgermeister und Arbeitsämter ermächtigt werden sollten, Personen, die in Landgemeinden wohnten, zur Aufnahme landwirtschaftlicher Arbeiten zu ,,bewegen". Die Landwirtschaft benötigte zu jener Zeit 41.000 Arbeitskräfte, und daher sollte getrachtet werden, die auf dem Land lebenden Flüchtlinge, meist Donauschwaben und Siebenbürger Sachsen, die zum größten Teil aus der Landwirtschaft stammten und als fleißige und tüchtige ehemalige Bauern bekannt waren, in der Landwirtschaft zu beschäftigen. Aber die schlechte Entlohnung (der Monatslohn eines landwirtschaftlichen Arbeiters betrug damals 80 bis 100 Schilling) und die unzukömmlichen Unterbringungsmöglichkeiten der Flüchtlingsfamilien auf den damals verarmten Bauernhöfen boten keinen Anreiz für die Landarbeit. Dort, wo nicht alle Familienmitglieder auf dem Bauernhof arbeiten konnten, drohte  eine neuerliche Zerreißung der Familien.

Stimmen gegen die arbeits- und sozialrechtliche Diskriminierung

Gegen die Behandlung der volksdeutschen Flüchtlinge als Menschen zweiter Klasse erhoben sich viele Stimmen.  Besonders hervorzuheben sind der damalige Fürsterzbischof  Dr. Andreas Rohracher (Salzburg) und der Chefredakteur der Wochenzeitschrift ,,Die Furche", Dr. Friedrich Funder. Unter dem Titel ,,Geldschrankmoral" plädierte Funder Ende 1948 in seiner Zeitung für den Gedanken, die Frage der Heimatlosen nicht nach Profit oder Verlust zu beurteilen, und rechnete dem Finanzminister zahlenmäßig vor, welche Leistungen der Heimatvertriebenen den gerne beklagten Kostenziffern für den Unterhalt des ,,Sozialgepäcks" gegenüberstünden. Die österreichischen Bischöfe schlossen sich der Initiative des Fürsterzbischofs an, arbeiteten Vorschläge zur Lösung des Vertriebenenproblems aus und überreichten diese Bundeskanzler Leopold Figl und Innenminister Oskar Helmer.

Auch namhafte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wandten sich im Juni 1949 in einer Resolution gegen das geplante Inlandsarbeiterschutzgesetz und forderten in einem eindringlichen Appell an die Regierung eine großzügigere Einbürgerungspraxis. Diese Denkschrift unterzeichneten u.a. Bundesminister a. D. Emmerich Czermak, die Verfasserin der österreichischen Bundeshymne Paula von Preradovic, der 3. Präsident des Österreichischen Nationalrates Dr. Alfons Gorbach, Staatsrat Dr. Friedrich Funder, der Maler Alfred Kubin sowie viele Universitätsprofessoren, Wissenschaftler, Politiker und Künstler.

Für internationales Echo in dieser Frage sorgten die Donauschwaben in Amerika, die dem österreichischen Gesandten in Washington eine Denkschrift überreichten, sowie der ,,Vater der Heimatvertriebenen", der populäre Father Emanuel Reichenberger,  der am Vorabend des steirischen Katholikentages (2. Juni 1950) in Graz einen flammenden Appell an das Weltgewissen richtete.

Die Österreichische Presse stand, namentlich in den Ballungsräumen der Flüchtlinge, dem Problem einsichtig und wohlwollend gegenüber. Im Prozess der Meinungsbildung spielte sie in der Integrationssituation zweifellos eine bestimmende Rolle. Mit der politischen Aktion zweier Hungerstreiks von insgesamt 41 Tagen im Stadtzentrum von Linz im Winter 1950 löste der einheimische Herbert Cieslar in der Presse ein überwältigendes volksdeutschenfreundliches Echo aus.

Siedlungswerke als Zeichen des Eingliederungswillens

Unbeschadet ihrer ungeklärten Rechtslage setzten die volksdeutschen Heimatvertriebenen in Österreich aber auch von sich aus wirksame Zeichen ihres Eingliederungswillens: Im Juni 1950 wurde mit Förderung der katholischen Kirche das Siedlungswerk ,,Heimat Österreich" ins Leben gerufen und im gleichen Jahr vom evangelischen SeniorHeinrich Meder die Baugenossenschaft ,,Neusiedler" gegründet. Beide Körperschaften mobilisierten u. a. auch mit ERP-Krediten beträchtliche Auslandszuwendungen für den Bau von Eigenheimen und Wohnungen, die in allen Bundesländern zum Entstehen beachtlicher Siedlungen führten und sehr entscheidend zur Beendigung des am Wohnsektor herrschenden Barackenelends beitrugen. Als Baugenossenschaft wurde auch  die ,,Interessensgemeinschaft Volksdeutscher Heimatvertriebener" (IVH) tätig, eine Gründung von Heimatvertriebenen im Rahmen der SPÖ in Wien (1950). Den Initiativen aus jener Zeit (1952) zur Errichtung einer ,,Volksdeutschenbank", für welche in- und ausländisches Kapital in Aussicht war, blieb die Zustimmung der österreichischen Regierung versagt.

Der politische Wille zur sozialen und wirtschaftlichen Integration der "Volksösterreicher" (so Edmund Aigner, SPÖ, am 6.12.1946 im Parlament)

Das Eintreten der politischen Parteien für die Volksdeutschen, und das trifft auch auf die Kommunistische Partei zu, war erst festzustellen, als es offenkundig war, dass der größte Teil der Volksdeutschen in Österreich verbleiben würde, weil der Alliierte Rat eine Aufnahme in den Besatzungszonen Deutschlands abgelehnt hatte. Sprachen 1945 und noch im Laufe des Jahres 1946  Staatskanzler Dr. Karl Renner, Innenminister Oskar Helmer, Außenminister Dr. Karl Gruber von ,,unerwünschten Personen", die Abgeordneten Johann Koplenig (KPÖ) von ,,Faschisten", Franz Honner (KPÖ) von volksdeutschen ,,Reserven des Lohndrucks", so änderte sich die Grundeinstellung zusehends. Sie bildete die Voraussetzung, dass am 31. 1. 1951 als erster Schritt in der sozialrechtlichen Gleichstellung ein Gesetz über die Gewährung der Notstandshilfe auch an Volksdeutsche, die bis dahin von dieser ausgenommen waren, beschlossen wurde.

Allmählich fanden dann die Eingliederungsmaßnahmen der Regierung für die volksdeutschen Heimatvertriebenen in Österreich teils in Form von weiteren Gesetzen und Regierungsverordnungen Gestalt. 1951 erlangten die heimatvertriebenen Mittel-, Fach- und Hochschüler die Gleichstellung in Bezug auf Schulgeld und Prüfungstaxen. Einen wichtigen Meilenstein in dieser Entwicklung markierte die arbeitsrechtliche Gleichstellung, die am 26. Februar 1951 nach anfänglich heftigem Widerstand der Gewerkschaften gesetzlich verlautbart wurde.

2. Zehn Jahre bis zur sozialrechtlichen Gleichstellung  

Im Jahre 1952 erfolgte die Einbeziehung der Heimatvertriebenen unter die Gesetzesbestimmungen für Mutterschutz, Kriegsopferversorgung und Invalideneinstellung. Es konnte auch die Gleichstellung der heimatvertriebenen Ärzte, Dentisten, Apotheker, Hebammen, der selbständigen Handwerker und schließlich auch der Notare und Rechtsanwälte verwirklicht werden, obwohl auch hier in mehreren  Interessenvertretungen die ablehnende Einstellung nur allmählich dem besseren Verständnis Platz gemacht hat. Oft hatte es den Anschein, dass Schwierigkeiten konstruiert wurden, nur um einer kleinen Anzahl von heimatvertriebenen Intellektuellen das selbständige Arbeiten so lange wie möglich zu verwehren.

Das Jahr 1953 brachte gleiches Recht für die heimatvertriebenen Kriegsversehrten, Kriegerwitwen und -waisen.  Die aktiv im öffentlichen Dienst stehenden Heimatvertriebenen mussten bis 1954 auf die dienstrechtliche Regelung ihres Arbeitsverhältnisses und, wie schon erwähnt, bis 1956 auf die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten warten.

Die Versorgung nicht mehr berufsausübender Handwerker, Kaufleute und Landwirte lag jahrelang im Argen. Das am 1. Januar 1958 in Kraft getretene Selbständigen-Pensionsgesetz und das Landwirtschaftliche Zuschussrenten-Versicherungsgesetz ließen wohl noch manchen berechtigten Wunsch offen, vor allem, was die alten Landwirte betraf. Schließlich wurden aber durch das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ab 1. Januar 1971 die ärgsten Mängel auf diesem Gebiet beseitigt, wobei die Möglichkeit allfälliger Ausgleichszulagen beibehalten blieb.

3. Zehn Jahre bis zur erleichterten staatsbürgerschaftlichen Eingliederung

Nichts wäre näherliegender gewesen als der Versuch, dem Eingliederungsproblem der Heimatvertriebenen zunächst durch eine globale Regelung ihrer Staatsbürgerschaft beizukommen. Die Verbände der Heimatvertriebenen vertraten von Haus aus die Ansicht, dass die Einbürgerung des von ihnen vertretenen Personenkreises durch kurze Willensäußerung ohne besondere Formalitäten auf Grund eines Optionsgesetzes ermöglicht werden sollte. Demgegenüber erteilten die beiden Parteien der Koalitionsregierung über ihre Vertrauensleute den individuellen Einbürgerungsansuchen wohl ihre Förderung, konnten sich aber, wahrscheinlich auch im Hinblick auf die bereits angedeuteten befürchteten außenpolitischen Konsequenzen zu einer kollektiven Regelung nicht entschließen. Daran konnte auch das Wirken eines im Jahre 1950 von den Parteien gegründeten und dem Ministerkomitee für Flüchtlingsfragen zugeordneten ,,Beirat für Flüchtlingsfragen" (,,Flüchtlingsbeirat") nichts entscheidend ändern. Die positive Entscheidung für ein Optionsgesetz ist erst im Jahre 1954 gefallen, als man auf sozialistischer Seite, auf Drängen ihrer "Interessengemeinschaft Volksdeutscher Heimatvertriebener" (IVH) die politische Werbewirksamkeit eines solchen Gesetzes richtig erkannt und den Vorschlag befürwortet hatte. So wurde das "Gesetz über den erleichterten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft" am 8. April 1954, fast zehn Jahre nach dem Eintreffen der ersten Flüchtlingszüge nach Österreich, erlassen, und die in Österreich inzwischen sesshaft gewordenen Volksdeutschen konnten sich seiner bedienen. Damit endete die zehn Jahre währende Unsicherheit der Heimatvertriebenen über ihre Zukunft. Erst mit dem Angebot, ohne viel bürokratischen Aufwand für die österreichische Staatsbürgerschaft optieren zu können, trat das Gefühl ein: Der Staat Österreich will uns haben! Wir können bleiben, wir müssen nicht weiterwandern, nach Deutschland, in die USA, Kanada, Brasilien ...

Das Optionsgesetz wurde von den Betroffenen nur zögernd ausgenützt, weil bei der Optionserklärung zunächst ein Revers mit Anspruchsverzichten gegenüber der Republik Österreich zu unterfertigen war und dieser auch Ansprüche auf Sozialleistungen und Vermögensansprüche betraf. Da bis zum Ablauf der Optionsfrist am 31. 12. 1955 nur ein Drittel der in Frage Kommenden vom Gesetz Gebrauch machten, wurde die Optionsfrist bis zum 30. Juni 1956 verlängert. - Die Integration in die neue Heimat war kein leichter Weg

Quellen:

Anton Scherer, Der Kampf um soziale und rechtliche Gleichstellung, in: Der Weg in die neue Heimat. Die Volksdeutschen in der Steiermark, Stocker, Graz-Stuttgart 1988, S. 171-184.

Emmerich Kreiner, Ein Vierteljahrhundert Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich 1949 - 1974. Donauschwäbische Beiträge, Bd. 62, Salzburg 1974, S. 15-17.

Dr. Hans Georg Herzog, Archivbestände und persönliche Stellungnahmen, Wien 1996. Dr. Herzog ist Gründungsmitglied des VLÖ, war von 1953 bis 1962 dessen einziger Stellv. Vorsitzender und Leiter des Sozial- und   Rechtsausschusses.

Adalbert Karl Gauß - Bruno Oberläuter, Das zweite Dach. Eine Zwischenbilanz über Barackennot und Siedlerwillen 1945-1965. Donauschwäbische Beiträge, Bd. 72, Salzburg 1979, S. 6f.

Erwin Machunze, Vom Rechtlosen zum Gleichberechtigten. Die Flüchtlings- und Vertriebenenfrage im Wiener Parlament, II. Band: Die VI. Gesetzgebungsperiode (1949-1952), Donauschwäbische Beiträge, Bd. 67, Donauschwäbische Verlagsgesellschaft, Salzburg 1976, bes. S. 238f. 

Maximilian Kraus, Das Flüchtlingsproblem in Oberösterreich 1945-1963, OÖ Landesarchiv.

Hermann Volkmer, Die Volksdeutschen in Oberösterreich. Ihre Integration und ihr Beitrag zum Wiederaufbau des Landes nach dem Zweiten Weltkrieg, A-4264 Grünbach 2003.

Der Ausdruck "Volksösterreicher" findet sich etwa schon am 6. 12. 1946 in der parlamentarischen Rede von Edmund Aigner (SPÖ), vgl. Machunze, Erwin: Vom Rechtlosen zum Gleichberechtigten. Die Flüchtlings- und Vertriebenenfrage im Wiener Parlament, Band I., Die V. Gesetzgebungsperiode (1945-1949), Donauschwäbische Beiträge Bd. 61, Salzburg 1974, S. 42.

                                               

Dr. Fritz Frank / Dr. Georg Wildmann