10.12.2010 - "Tag der Menschenrechte"

Der Tag der Menschenrechte wird am 10. Dezember begangen und ist der Gedenktag zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (auch: Deklaration der Menschenrechte), die am 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist. Die Erklärung der Menschenrechte ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte.

Aus gegebenem Anlass empfiehlt Prof. Alfred M. de Zayas die Veröffentlichung seiner beiden hier angeführten Thesen 31 und 32 (aus seinen 50 Thesen zur Vertreibung).


These Nr. 31:

Alle Vertreibungsopfer haben ein Recht auf Wiedergutmachung. Weder ein Staat noch eine staatliche oder nichtstaatliche Organisation können darauf stellvertretend für die Opfer verzichten, denn es geht um individuelle Rechte der Opfer eines unverjährbaren Verbrechens. Bei der Verfolgung seines Rechts kann das Opfer zwar keine Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof in den Haag einreichen (nur Staaten sind dazu berechtigt), aber es kann sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an den UNOMenschenrechtsausschuss wenden, nachdem der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Opfer sollten generell auf ihren Rechten bestehen – nicht um materieller Vorteile willen, sondern um die allgemeine Geltung des Völkerrechts zu sichern. Denn das Recht und die Rechtsicherheit würden Schaden nehmen, wenn Vertreibungen nicht wiedergutgemacht würden. Sie würden dann künftig als politisch aussichtsreiche Option angesehen – was bereits eine Folge des Lausanner Abkommen von 1923 war – und würden womöglich nicht einmal mehr als besonders verwerflich gelten.

 
These Nr. 32:

Die schwere und anhaltende Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen stellt eine Menschenrechtsverletzung dar, denn sie bedeutet eine unzulässige Diskriminierung der Opfer. In diesem Zusammenhang muss an Artikel 26 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte erinnert werden, der die rechtliche Gleichheit aller Menschen garantiert und jede Willkür und Diskriminierung verbietet. Die Missachtung des Status der Vertriebenen als Opfer kann zudem als eine Verletzung des Artikels 16 dieses Paktes verstanden werden, der das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson garantiert. Eine massive Verharmlosung der Vertreibung oder die Leugnung der Vertreibungsverbrechen kann darüber hinaus eine Verletzung von Artikel 20 dieses UNO-Paktes darstellen, wenn eine Aufstachelung zu Hass, Erniedrigung und Diskriminierung beabsichtigt wird. Zumindest aber stellt eine solche Verharmlosung eine Verletzung von Artikel 17 dieses Paktes dar, der Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes von Menschen verbietet. Die deutschen Vertriebenen und ihre Nachkommen dürfen keine Opfer zweiter Klasse sein. Die anhaltende Diskriminierung der Vertriebenen in den Medien, in Schulbüchern und im politischen Dialog bedeutet eine Verletzung menschenrechtlicher Normen.