Bericht zum allgemeinen Stand der Restitutions- und Rehabilitierungsverfahren in SERBIEN:

AKTUELLER STAND PER FEBRUAR 2020

von DDR. Ralf Brditschka, BRDITSCHKA Anwaltskanzlei

Rehabilitierungsverfahren (Lagerentschädigung)

Aufgrund der Auslastung der Gerichte laufen die Rehabilitationsverfahren nach wie vor leider sehr langsam, allerdings mit aus unserer Sicht in nahezu allen Fällen mit positivem Ausgang.
Wir konnten erwirken, dass in den anhängigen Rehabilitationsverfahren Teilbeschlüsse nach Eintritt der Rechtskraft bereits ausbezahlt werden. Somit erfolgen in einigen Verfahren Teilauszahlungen, beispielsweise nach erfolgreicher Rehabilitation eines Eltern- oder Geschwisteranteiles bereits Auszahlungen der Entschädigungssumme für diese. Somit muss bis zur Auszahlung der gesamten Entschädigungssumme nicht bis zum Abschluss des Verfahrens gewartet werden.
Nach wie vor insistieren wir weiter möglichst viele Rehabilitierungsverfahren durch außergerichtliche Vergleiche zu beenden. Dies erspart den Antragstellern das Einleiten eines  zwei- bis dreijährigen Verfahrens.

Restitutionsverfahren:

Bei den Restitutionsverfahren wurden heuer weitere mehrere hundert Hektar restituiert. Nach wie vor läuft es durch die mühsamen Anforderungen der Restitutionsagentur langsam. Wir arbeiten nach wie vor daran, dass die originalen Enteignungsbeschlüsse ohne den damaligen Katasterauszügen für einen positiven Ausgang des Restitutionsverfahrens ausreichend sind.

Hinsichtlich der Rückgabe in Naturalrestitution konnten 2019 deutlich mehr Restitutionen durch die vom serbischen Staat zur Verfügung gestellten landwirtschaftlichen Flächen erwirkt werden. Zudem konnte dadurch in einigen Verfahren eine bessere Bodenqualität restituiert werden. Durch diese Substitution (man erhält andere Liegenschaften aus dem Staatseigentum) kann in vielen Fällen eine Naturalsituation erfolgen, die sonst nicht möglich wäre. 
Für diesen Vorgang wird allerdings von der Agentur ein Geometer eingesetzt, der die zu restituierenden Flächen aus Flächen des Staates herausmisst. Man erhält in der Folge Miteigentumsanteile restituiert, die auch verkauft werden können.

Wir haben bereits einige Verkäufe abgewickelt. Auch der Verkauf der Liegenschaft dauert länger als in Österreich. Zunächst die Eintragung des Eigentumsrechts im Kataster notwendig (das dauert), dann muss der Kaufvertrag abgeschlossen werden (geht schneller), dann erfolgt die Eintragung des Käufers im Kataster (das dauert), dann muss das Finanzamt bestätigen, dass alle Steuern vom Käufer bezahlt wurden (das dauert sehr lange) und erst mit der Bestätigung des Finanzamtes darf der Kaufpreis aus Serbien nach Österreich transferiert werden. 

Sie sehen, auch "wenn man den Bären bereits erlegt hat, dauert die Verteilung des Felles wieder."

Die Frist zur Auszahlung in Staatsanleihen ist laut dem serbischen Staat nach wie vor noch de 31.12.2021.

Wir arbeiten nach wie vor daran, in den meisten Verfahren Teilbeschlüsse der Restitution zu erwirken, damit wie bei den Rehabilitationsverfahren nicht die gesamte Auszahlung erst mit Abschluss des Verfahrens erfolgt.

Nach wie vor laufen die Verfahren. Wir sind bemüht, diese so rasch wie möglich abzuschließen, jedoch liegt dieses nicht in unseren Händen. Nach wie vor sind die serbischen Behörden und Gerichte sehr ausgelastet, was für die Abwicklung der laufenden Verfahren nicht von Vorteil ist. 

Restitution Bosnien und Herzegowina

AKTUELLER STAND PER FEBRUAR 2020

von DDR. Ralf Brditschka, BRDITSCHKA Anwaltskanzlei

Die Republik Bosnien und Herzegowina ist seit 2016 potentieller EU Beitrittskandidat. Sollte Bosnien und Herzegowina in die EU eintreten, muss der Staat die Rechtsvorschriften der EU annehmen. Diese werden daher aus unserer Sicht wie bereits Kroatien und Serbien die Restitution der enteigneten Donauschwaben in die Gänge bringen müssen.

Daher ersuchen wir Sie, sollten Sie oder Ihre Vorfahren von der Enteignung in Bosnien und Herzegowina im zweiten Weltkrieg betroffen worden sein, dieses sich vorzumerken und gegeben Falls Dokumente und Stammbäume bereit zu halten und diese Information auch an nahe Verwandte weitergeben.

 


 

 

Entschädigung / Restitution SERBIEN:

Liebe Mitglieder, liebe Landsleute!

Wie Sie unserem Mitteilungsblatt 03/2012 entnehmen können, haben wir mit einer Anwaltskanzlei, welche u.a. mit Rechtsanwälten (mit teils donauchwäbischer Abstammung!) in Novi Sad und zagreb kooperiert, eine Zusammenarbeit vereinbart. Diese Vereinbarung erscheint uns für unsere östereichischen Landsleute als eine der besten, die wir kennen.

Denn:

>>  Sie haben nur einen deutsch sprechenden Ansprechpartner - und

>>  der ist in einem österreichischen Ort (vorzüglich Linz, aber auch Graz, Wels, Wien) und

>>  im Falle einer Entschädigung kennen Sie ziemlich genau die Obergrenze Ihrer Ausgaben,

>>  im Falle einer Restitution - also  wenn Sie Ihr Vermögen zurückbekommen - sind die Rechtsanwälte bei den Zahlungsmodalitäten ihrer Kosten (s. Seite 7, Punkt 2.4) sehr entgegenkommend. Sie sind herzlichst eingeladen, diesbezüglich mit DDr. Brditschka in Kontakt zu treten (siehe nachfolgende Info).

>>  Sie brauchen dabei - unter "normalen Umständen" - auch nicht selbst nach Serbien zu fahren!

 

Anmerkung für im Ausland lebende Mitgileder unserer Landsmannschaft bzw. für interessierte Landsleute ganz allgemein:

Sie können sich ebenso an eine der im Bericht genannten Anwaltskanzleien in österreich wenden. Be schriftlichen Anfragen empfehlen wir jedoch, dies beim Hauptsitz der Kanzlei in Linz zu tun.

REHABILITATIONS- UND RESTITUTIONSVERFAHREN IN DER REPUBLIK SERBIEN

von DDr. Ralf Brditschka, BRDITSCHKA Anwaltskanzlei

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erlaube mir, mich eingangs kurz vorzustellen. Mein Name ist DDr. Ralf Brditschka und ich bin Rechtsanwalt in Wels. Ich bin geschäftsführender Gesellschafter der BRDITSCHKA Anwaltskanzlei in Wels. Wir verfügen über weitere Büros in Österreich, nämlich in Wien, Graz und Wels. Weiters haben wir ein Büro in Serbien. Für unsere Sozietät sind rund 35 Juristen (Rechtsanwälte und Berufsanwärter) tätig, davon drei Rechtsanwälte in Novi Sad (Serbien), wobei die Restitutionsverfahren (wir haben bereits einige Verfahren erfolgreich abgewickelt) von Herrn Rechtsanwalt Nikola Bozic und Herrn Boris Masic, der einigen unter Ihnen bekannt sein dürfte, bearbeitet werden.
Wir stehen mit der Landmannschaft der Donauschwaben in Oberösterreich, insbesondere mit Herrn Landesobmann Direktor i.R. Anton Ellmer und Herrn Vladimir Igl, in enger Abstimmung. Wir hatten Gelegenheit am 10.11.2012 in Langholzfeld im Rahmen eines Vortrages zahlreiche Fragen von Heimatvertriebenen und deren Hinterbliebenen zu beantworten. Wir haben mit Herrn LO Ellmer eine Kooperation für die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit dem Rehabilitations- und Restitutionsverfahren in Serbien abgeschlossen. Wir haben nun Gelegenheit im Rahmen des vorliegenden Mitteilungsblattes die rechtliche Situation in der gebotenen Kürze und die praktische Abwicklung für eine Antragsstellung für eine Rehabilitation und Restitution in Serbien darzulegen. Ich erlaube mir den Hinweis, dass bereits in den vorliegenden Mitteilungsblättern, nämlich in der Nummer 1 und 2 des Jahrganges 45 (2012), die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr ausführlich und inhaltlich sehr gut wiedergegeben und dargestellt worden sind. An diese Ausführungen möchte ich anknüpfen.

1. Das Rechtliche

1.1.   Allgemeines

Im Zusammenhang mit dem angedachten Beitritt Serbiens zur Europäischen Union wurde im Jahr 2005 ein Gesetz für die Erfassung des enteigneten Vermögens erlassen. Dieses Gesetz hatte lediglich zum Ziel, das enteignete Vermögen der Höhe nach zu erfassen, es wurden keine Verfahren zur eigentlichen Restitution eingeleitet. Jeder der im Rahmen dieses Gesetzes Unterlagen übermittelt hat, hat diese in der Regel in der letzten Zeit wieder zurück erhalten.

Die Restitution, daher die eigentliche Rückgabe von Vermögenswerten, erfolgt mittels des Gesetzes über Restitution und Entschädigung vom 28.09.2011. Das Gesetz regelt zum einen die Restitution und zum anderen die Entschädigung von enteigneten Personen. Bei der Restitution wird das enteignete Vermögen zurückgegeben (Naturalrestitution), daher beispielsweise das Eigentum einer Liegenschaft, eines Gemäldes oder eines Hauses. Bei der Entschädigung erhält man von der Republik Serbien bares Geld und (soweit ein Betrag von EUR 10.000,00 an Entschädigung überschritten wird) serbische Staatsanleihen, dazu aber später.

1.2.   Recht auf Restitution und Entschädigung

Ein Recht auf Restitution und Entschädigung haben folgende Personen:

  • Serbische Staatsbürger, die Eigentümer des enteigneten Vermögens waren, oder im Falle deren Todes, deren gesetzlichen Erben;
  • ein Erbberechtigter, bspw. ein Legatar, dem das Vermögen enteignet wurde, in dessen Todesfall wiederum sein gesetzlicher Rechtsnachfolger (Erben);
  • der ehemalige Eigentümer, der zwar sein ehemaliges Vermögen restituiert bekam, jedoch ohne staatliche Entschädigung;
  • Personen, die im Zeitraum von 1945 bis 1958 einen Kaufvertrag mit einem staatlichen Organ abgeschlossen haben und dabei einen geringeren Gegenwert erhielten, als der Wert des übertragenen Vermögens war. In diesem Fall wird der Unterschiedsbetrag ersetzt.
  • Ausländische Staatsbürger, die enteignet wurden. Im Falle des Todes des damaligen Eigentümers von Vermögenswerten sind dessen Rechtsnachfolger (Erben) berechtigt, Restitution und/oder Entschädigung zu verlangen.

Für Donauschwaben wird in nahezu allen Fällen die letzte Gruppe zutreffen, sie sind antragsberechtigt.

 

Ein Recht auf Restitution und/oder Entschädigung haben insbesondere folgende Personen nicht:

  •  Ausländische Staatsbürger und deren Rechtsnachfolger, deren Entschädigung ein anderer Staat als die Republik Serbien übernommen hat. In diesen Fällen wurde dies in entsprechenden zwischenstaatlichen Verträgen geregelt.
  • Individuell als Kriegsverbrecher verurteilte Personen und deren Rechtsnachfolger, sofern eine Rehabilitation nicht erreicht werden konnte.

Es sind im Gesetz noch weiter Ausnahmen vorgesehen, die eine Restitution und/oder Entschädigung nicht möglich machen, die wir prima vista für enteignete Donauschwaben allerdings als nicht einschlägig erachten. Im Einzelfall wären diese Umstände entsprechend von uns zu prüfen. Als Beispiel kann man den Untergang der enteigneten Sache durch höhere Gewalt nennen, wodurch kein Recht auf Entschädigung bestehen würde.

Zusammengefasst kann man an dieser Stelle festhalten, dass enteignete Donauschwaben und deren Rechtsnachfolgen (Erben) grundsätzlich berechtigt sind, von der Republik Serbien eine Restitution und/oder Entschädigung für das enteignete Vermögen zu verlangen.

1.3.   Restitution und Entschädigung

Es ist wichtig zu betonen, dass grundsätzlich Vermögenswerte, die sich noch im Besitz (Eigentum) der serbischen Republik befinden, in natura zurückgegeben werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise Bauland, Felder, Wälder und Waldgebiete, Wohnungen und Geschäftsräume und andere Objekte zurückgegeben werden. Dies bedeutet weiters, dass nach der erfolgreichen Restitution die jeweiligen Antragssteller (bei Liegenschaften) grundbücherliche Eigentümer der restituierten Liegenschaft werden. Gleiches gilt auch für bewegliche Sachen (bspw. Kunstwerke), wenn diese im öffentlichen Register angeführt sind oder ein Kulturgut von besonderer großer Bedeutung sind. Auch in diesem Fall wird man unmittelbarer Eigentümer dieser beweglichen Sachen.

Ist eine Naturalrestitution, daher die Rückgabe der enteigneten Sache in natura, nicht möglich, kommt es zur Entschädigung. Die Entschädigung wird in Euro vorgenommen. Gesetzlich ist der Gesamtbetrag eines ehemaligen Eigentümers, welchen er im Rahmen der Entschädigung erhalten kann, begrenzt. Die Gesamtentschädigung kann einen Betrag von EUR 500.000,00 nicht überschreiten. Sollte daher eine enteignete Person größere Vermögensgüter im Rahmen der Enteignung verloren haben und diese nicht in natura restituiert werden können, erhält er keinen größeren Betrag als EUR 500.000,00. Diese Grenze gilt auch dann, wenn von der Erbfolge mehrere Antragssteller gegeben sind. Bei der Entschädigung wird ein Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,00 sofort ausbezahlt. Der restliche Betrag wird über einen Zeitraum von 15 Jahren in jährlichen Raten (beginnend mit dem Jahr 2015) in Form von serbischen Staatsanleihen ausbezahlt; je nach Lebensalter des Antragsstellers erfolgt eine raschere Auszahlung. Diese Staatsanleihen können über die Börse – wie jede mir bekannte Staatsanleihe – verkauft werden. Hier ist es also möglich, die erhaltene Entschädigung einfach zu versilbern. Im Rahmen des Restitutions- und Entschädigungsverfahrens fallen nach unserem Kenntnisstand – so wie es auch das Gesetz vorsieht – keine Steuern, Taxen und andere Auslagen an. Sollte sich im Rahmen des Restitutionsverfahrens herausstellen, dass aufgrund unklarer Katasterverhältnisse ein Zivilgeometer beizuziehen wäre, müssen dessen Kosten übernommen werden. Sollte diese Regelung greifen, ist man allerdings im Restitutionsverfahren schon soweit, um die Kosten und Nutzen leicht abwägen zu können.

Ist man in der angenehmen Situation Vermögen restituiert bekommen zu haben, wird man mit diesem Vermögen aller Voraussicht nach zumindest teilweise dem serbischen Steuerregime unterliegen. Auch in diesem Fall wird man die serbischen Doppelbesteuerungsabkommen beachten müssen. Diese Situation, welche hoffentlich in vielen Fällen eintreten wird, wäre dann zum gegebenen Zeitpunkt im Detail zu prüfen.

1.4.   Die Übergabe und der Inhalt des Antrages

Die Frist für die Übergabe des Antrages auf Restitution und Entschädigung endet am 31.12.2013. Die Zeit drängt daher!

Der Antrag ist ein Formblatt (Fragebogen ZVIO), welcher entsprechend auszufüllen und mit den notwendigen Dokumenten bei den Postämtern als zuständige Behörden zu übergeben ist. Für die Übergabe des Antrags und der Dokumente muss man einen entsprechenden Termin beantragen.

Dem Antrag sind die entsprechenden Beweisurkunden beizuschließen, insbesondere zählen dazu

  • Geburtsurkunde oder Sterbeurkunde des ehemaligen Eigentümers und der gesetzlichen Erben (Nachweis der Erbfolge und daher der Eigentümerkette);
  • Die Urkunden müssen, sollten diese nicht in Serbisch abgefasst sein, beglaubigt übersetzt werden. Die Urkunden sind entweder im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorzulegen.
  • Vollmacht des rechtlichen Vertreters und der ausgefüllte schriftliche Antrag;
  • Die entsprechenden Eigentumsnachweise (im Grund der schwierigste Teil);
  • Fotokopie eines Reisedokumentes und Nachweis der Staatsbürgerschaft;
  • Auszug aus dem Matrikelbuch und allenfalls Beschlüsse über den Eintritt in eine Erbschaft;
  • Nachweis, dass man den Antrag auf Rehabilitation gestellt hat;
  • Alle weiteren Unterlagen, welche als Beweis zweckdienlich sind,
    um Vermögenswerte, welche restituiert werden sollen, nachzuweisen.

Die Behörde ist verpflichtet, spätestens sechs Monaten nach Antragseinbringung einen Beschluss über die Restitution zu fassen. In schwierigen Fällen ist hier eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr vorgesehen.

Sollte die Restitution und/oder Entschädigung ganz oder teilweise abgewiesen werden, besteht die Möglichkeit ein Rechtsmittel an das Finanzministerium zu erheben. Diese Rechtsmittelmöglichkeit hat sowohl der Antragssteller als auch der Staatsanwalt als gesetzlich vorgesehner Antragsgegner.

1.5.   Rehabilitationsverfahren

Bevor wir uns der praktischen Umsetzung des Gesagten zuwenden, stelle ich kurz das Rehabilitationsverfahren vor. Eine Rehabilitation ist für jedes Restitutionsverfahren zwingend notwendig, da alle Heimatvertriebenen kollektiv als Kriegsverbrecher angesehen werden. Das Verfahren wird – wie üblich – mit einem Antrag eingeleitet. Die Rehabilitation kann von der an sich enteigneten und vertriebenen Person beantragt werden und selbstverständlich auch von deren Rechtsnachfolger, daher von jedem Antragssteller im Restitutionsverfahren.

Über die Rehabilitation entscheidet ein Gericht. Wie bereits eingangs erwähnt können individuell verurteilte Kriegsverbrecher auch ein Rehabilitationsverfahren anstrengen. Sollte allerdings die individuelle Verurteilung für Taten auf dem Gebiet der serbischen Republik erfolgt sein, ist eine Rehabilitation nahezu ausgeschlossen.

2. Praktische Umsetzung

2.1.   Allgemeines

Für die praktischen und faktischen Probleme, wenn man eine Antragsstellung selbst in Erwägung zieht (was selbstverständlich möglich ist), wurde bereits in den zuvor erwähnten Mitteilungsheften Stellung bezogen. Wir haben bereits Restitutionsverfahren durchgeführt und haben festgestellt, dass nahezu keine Unterlagen im persönlichen Umfeld der Antragsteller verfügbar sind. Dies macht es notwendig, dass wir in den Archiven die notwendigen Unterlagen – insbesondere den Enteignungsbescheid – ausheben. Auf Basis dieses Enteignungsbescheides muss man in der Folge die entsprechende Liegenschaft bzw. die anderen Vermögensgüter ausfindig machen.

Man muss sich nun vorstellen, dass im Rahmen des Kommunismus kein Grundbuch, wie wir es kennen, existent war. Sämtliche Liegenschaften waren (und sind es zum Teil heute noch) im staatlichen Eigentum. Zwar wurde nach Beendigung des Kommunismus ein Grundbuch eingeführt, dies allerdings auf ein Katasterbuch umgestellt, wodurch wieder Parzellen und Liegenschaften eine andere Numerierung erfahren haben. Der Prozeß, eine Liegenschaft entsprechend zu identifizieren ist äußerst zeitintensiv und benötigt einschlägiges Wissen, wonach man tatsächlich suchen muss. Auch haben wir in der Praxis gesehen, dass durchaus Dokumente vorhanden sind, von denen man gar nicht wusste, dass man sie hat. Es empfiehlt sich daher, einen Blick in verstaubte Schachteln am Dachboden zu werfen, um allenfalls einschlägige Dokumente auszuheben und aufzufinden. Wir raten dazu an, sämtliche verfügbaren Dokumente zu übergeben, damit Unwichtiges von Wichtigem unterschieden werden kann.

 

2.2.   Der Stammbaum

Um den Enteignungsakt und die sonstigen Dokumente in den Archiven ausheben zu können, ist für die Recherche die Erstellung eines Stammbaumes durch Sie unerlässlich. Der Stammbaum muss nicht bis in das 17. Jahrhundert zurückgehen, sondern muss mit den damaligen Eigentümer des zu restituierenden Vermögens beginnen, und sollten diese verstorben sein, bis zu den noch lebenden Erben reichen. Im Stammbaum wäre optimalerweise das Geburtsjahr und das allenfalls gegebene Sterbedatum der Person anzugeben.

Der Stammbaum wäre jetzt für die Antragsstellung wie folgt wichtig:

  •   A und B waren die Eigentümer des zu restituierenden Vermögens. A und B waren verheiratet. A ist verstorben. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ist B Antragssteller.
  • Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind auch die Kinder von A und B, nämlich C, D und E grundsätzlich als Erben des A ebenfalls Antragssteller. Nach unserer Skizze ist allerdings D und E bereits verstorben, wodurch hier wiederum die gesetzliche Erbfolge greift. Hätte E beispielsweise keine gesetzlichen Erben würde dieses Recht B, C und D gegebenenfalls anwachsen. Ihr Anteil würde sich dadurch erhöhen.
  • Da D bereits wieder Rechtsnachfolger (Kinder) hat, wobei wir hier eine Ehegattin nicht dargestellt haben, würden hier F und G weitere Antragssteller sein. Nach unserem Stammbaum wäre H bereits wieder verstorben, wodurch es hier wieder entsprechende Antragssteller nach der gesetzlichen Erbfolge gäbe. Nach unserem Stammbaum kann man erkennen, dass neben B auch C, F und G die Antragssteller wären, in Summe also vier Personen. Würde nur einer von diesen den Antrag stellen, würde man nur einen Bruchteil, nämlich jenen des rechnerischen Erbteiles erhalten.

Die Erstellung des Stammbaumes ist auch deshalb so wichtig, um sämtliche Antragssteller identifizieren zu können. Nur wenn sämtliche potentielle Antragssteller einen Antrag stellen, kann das gesamte Vermögen restituiert werden, ansonsten nur ein entsprechender Bruchteil. Mit dem Stammbaum sind wir in der Lage die notwendigen Unterlagen sehr rasch und effizient herauszufinden. Je unvollständiger der Stammbaum ist, desto schwieriger wird unsere Arbeit.

Weitere Dokumente die wir benötigen, sind im Falle von Verstorbenen (bei unserem Stammbaum A, D, E und H) die entsprechenden Sterbeurkunden oder Todeserklärungen. Todeserklärungen können wir im Vollmachtsnamen vornehmen, insbesondere dann, wenn eine Person in einem Internierungslager verstorben oder verschollen ist. Weiters benötigen wir die entsprechenden Geburtsurkunden nach unserem Stammbaum wären dies die Geburtsurkunden von B, C, F und G zum Nachweis der Rechtsnachfolge.

2.3.   Die Abwicklung durch uns

Sollten Sie sich entscheiden, eine Restitutions- und Rehabilitationsantrag zu stellen bzw. den Weg dieses Verfahrens gehen zu wollen, können wir Ihnen hier zur Seite stehen.

Dies bedeutet, dass wir hier aufgrund von Vollmachten sämtliche für Sie notwendige Schritte in Serbien setzten können. Den einzigen Weg den Sie hierzu machen müssen, ist der Weg in eines unserer österreichischen Büros (Linz, Wien, Wels oder Graz). Sämtliche Schritte in Serbien im Rahmen der genannten Verfahren können im Vollmachtsnamen abgewickelt werden. Eine entsprechende Vollmacht können wir zur Verfügung stellen. Die Vollmacht muss beglaubigt und beim Notar oder Gericht unterfertigt werden. Die Vollmacht wird in der Folge in das Serbische übersetzt. Mit diesen Vollmachten ist es möglich, dass Sie sich im Rahmen des Verfahrens mit nichts befassen müssen. Sie werden selbstverständlich beim Erreichen von Meilensteinen in Ihrem Verfahren von uns über den aktuellen Stand informiert.

2.4.   Kosten

Sämtliche Leistungen, die von unserem Kollegen Nicola Bozic und seinem Team erbracht werden, werden wie folgt entlohnt: Das Honorar setzt sich aus einem Fixteil, nämlich EUR 500,00, und einem variablen Teil zusammen. Der variable Teil beträgt 5,0 % des Verkehrswertes des restituierten Vermögens. Der Verkehrswert wird im Rahmen des Restitutionsverfahrens festgestellt, wodurch für Sie in der Regel keine weiteren Kosten entstehen. Der Fixteil wird im Rahmen einer dieser übersteigenden variablen Entlohnung in die variable Entlohnung eingerechnet; sie erhalten den Fixteil in diesem Fall faktisch ersetzt. Diese Form der Entlohnung ist nach serbischem Standesrecht möglich, zulässig und bei derartigen Verfahren üblich, um das „Eintrittsgeld“ so niedrig wie möglich zu halten. Zu dem genannten Betrag von EUR 500,00 sind noch notwendige Beglaubigungs- und Übersetzungskosten zuzuschlagen. Je nach der Anzahl der Antragssteller ist dieser Betrag unterschiedlich. Wir gehen davon aus, dass man mit ca. EUR 100,00 das Auslangen finden wird, wobei die Übersetzung eines deutschsprachigen Dokumentes in die serbische Sprache rund EUR 7,00 bis EUR 10,00 pro Seite kostet.

Ich lade jeden Interessierten ein, mit mir in Kontakt zu treten und in einem unverbindlichen Telefonat den individuellen Sachverhalt und Detailfragen zu erörtern. Meine Kontaktdaten, welche Sie auch über Herrn LO Ellmer erhalten können, sind wie folgt:

 

DDr. Ralf Brditschka

BRDITSCHKA Anwaltskanzlei
Maria-Theresia-Straße 9
4600  Wels
Tel: +43 7242 360 684
E-Mail: office(at)brditschka.at

 

Wir werden die maßgeblichen Unterlagen auch auf unserer Internetseite (www.brditschka.at) unter News online stellen. Auch für eine Terminvereinbarung in Wien, Graz oder Wels wenden Sie sich bitte an soeben genannte Kontaktadresse.

Ich hoffe, dass ich mit obigen, selbstverständlich kurz gehaltenen Ausführungen, eine Entscheidungsbasis liefern konnte, die es Ihnen ermöglicht zu entscheiden, ob Sie einen Antrag stellen wollen oder nicht. Ein unverbindliches Gespräch erachte ich allerdings als unerläßlich. Bei diesen Überlegungen ist selbstverständlich erforderlich, die Kosten dem Nutzen gegenüberzustellen. Bei der Einschätzung des Nutzens können wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung stehen.

Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass die Zeit aufgrund der Komplexität des Verfahrens drängt und man mit der Antragsstellung nicht zu lange warten sollte.

Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören und verbleibe

 

mit freundlichen Grüßen

Ralf Brditschka

 

KROATIEN: 

Bei der DAG-Sondersitzung am 22.11.2012 wurde mit den Vertretern des Bundesministeriums, Fr. Gesandte Dr. Blaha und Hrn. Gesandten Dr. Woutsas auch die Situation in Kroatien besprochen, weil das bilaterale Abkommen seinerzeit nach dessen Paraphierung über die erste Lesung nicht hinausgekommen ist. Von Österreich soll daher nach den dort für 4.12. 2011angesetzten Parlamentswahlen diese Angelegenheit neu aufgerollt werden.

 

RUMÄNIEN: 

von Dr. Peter Fraunhoffer

Mit dieser interessanten Frage befasste sich die Tagung der Vorsitzenden der Landes- und Kreisvorsitzenden der Landsmannschaft der Banater Schwaben in Deutschland, wie die Banater Post vom 20. April 2011 berichtet. Der in Rumänien und in Deutschland akkreditierte Anwalt Heinz Götsch mit langjähriger Erfahrung, befasste sich mit der Möglichkeit der Entschädigung für erlittene Verfolgung in der Zeit des Kommunismus. Laut seiner Aussage sind Korruption und eine mangelhaft funktionierende Justiz die Hauptgründe dafür, dass man in Sachen Restitution auf der Stelle tritt. Das Gesetz 18 als Grundlage für die Rückgabe von enteignetem Bodenbesitz ist vierzigmal abgeändert worden. Rückgabe von Bodenbesitz muss nicht identisch sein mit dem enteigneten, soll jedoch gleichwertig sein. Auch finanzielle Ablösung wäre möglich. Eine solche ist RA Götsch bisher aber nicht bekannt geworden. Außerdem hat die rumänische Regierung derzeit aus Geldmangel jegliche Zahlung für zwei Jahre ausgesetzt. 

Die Rückgabe von enteignetem Hausbesitz nach dem Gesetz 10 vom Jahr 2001 (Antragsfrist Februar 2002) ist schwierig, besonders wenn das Haus vom Staat weiterverkauft oder die Frist versäumt wurde. Dann muss eine Klage bei Gericht eingebracht werden. Die Erfolgsaussichten sind gering.

Bezüglich der Entschädigung nach dem Gesetz 221 für politische Verfolgung (z.B. Russland- und Baragan-Verschleppung) gibt es derzeit keine Möglichkeit etwas zu erreichen, da das rumänische Verfassungsgericht das Gesetz für ungültig erklärt hat.

Dieses Gesetz war im Gegensatz zu den vorherigen auch gültig für Personen ohne rumänische Staatsbürgerschaft. Sobald eine Neufassung des Gesetzes durch das Parlament vorliegt, haben Antragsteller eine Chance auf Entschädigung.